Inschrift auf dem Berliner Reichstagsgebäude
Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz alter Fassung
Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Diese Regelung erlaubte Schulden bis zur Höhe der Investitionen und bei schwacher Konjunktur. Ihre Änderung ist jahrzehntelang verschleppt worden.
Erstens hat sie dazu geführt, dass wir heute mit Schulden leben müssen für Investitionen, die vor Jahrzehnten getätigt und die größtenteils inzwischen verschlissen sind: Dienstfahrzeuge aus dem Jahre 1970 beispielsweise. Es fehlte hier eine Regelung, in wieviel Jahren ein Kredit für eine bestimmte Investition getilgt werden muss.
Und zweitens öffnete die Ausnahmeregelung ("Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts") ein Hintertürchen, aus dem ein Scheunentor geworden war. Auch hier fehlte die Ergänzung, dass die darauf beruhenden Schulden innerhalb einer bestimmten Frist zu tilgen sind.
Stand: Juli 2009