Schuldenbremse
2009 wurde in das Grundgesetz geändert, um die wirkungslose
Regelung von 1969 zu ersetzen. Die neuen Regeln treten 2016 für den Bund und 2020 für die Länder in Kraft und sollen die Staatsverschuldung auf der dann erreichten Höhe einfrieren. Für die Haushalte ab 2011 ist ein allmählicher Übergang vorgeschrieben, um einen Anpassungsschock zu vermeiden.
Neue Kredite werden grundsätzlich
verboten, Ausnahmen:
- Der Bund (nicht die Länder) darf Jahr für Jahr neue Kredite in Höhe von 0,35% vom Bruttoinlandsprodukt (BIP) aufnehmen.
- In einem Konjunkturabschwung dürfen weitere Kredite aufgenommen werden. Diese werden auf einem "Kontrollkonto" festgehalten und müssen in einem Konjunkturaufschwung symmetrisch, aber "konjunkturgerecht" getilgt werden! Das Verfahren erinnert an einen Bank-Dispo.
Allerdings darf der Bund (nicht die Länder) einmalig Kredit in Höhe von 1,5% vom BIP auf dem Kontrollkonto stehen lassen; erst bei höherer Kreditaufnahme beginnt die Pflicht zur Tilgung, Rechenbeispiel hier.
- Bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen darf weiterer Kredit aufgenommen werden, der "binnen eines angemessenen Zeitraums" getilgt werden muss.
Die Regelung hat Verfassungsrang. Das ist wichtig in zweierlei Hinsicht: Sie kann nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Und: Die Haushalte des Bundes und der Länder werden in einfachen Haushaltsgesetzen aufgestellt. Wenn ein Haushaltsgesetz die Schuldenbremse verletzt, kann das
Bundesverfassungsgericht das Haushaltsgesetz für ungültig erklären. Das wäre ein noch nie dagewesener Konflikt zwischen Verfassungsorganen.
Stand: November 2009