Schuldenbremse

2009 wurde das Grund­gesetz geändert, um die wirkungs­lose Regelung von 1969 zu ersetzen. Die neuen Regeln treten 2016 für den Bund und 2020 für die Länder in Kraft und sollen die Staats­verschuldung auf der dann erreichten Höhe einfrieren. Für die Haushalte ab 2011 ist ein allmäh­licher Übergang vorgeschrieben, um einen Anpassungs­schock zu vermeiden.

Neue Kredite werden grundsätzlich verboten, Ausnahmen:
Die Regelung hat Verfassungs­rang. Das ist wichtig in zweierlei Hinsicht: Sie kann nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Und: Die Haushalte des Bundes und der Länder werden in einfachen Haushalts­gesetzen auf­gestellt. Wenn ein Haushalts­gesetz die Schuldenbremse verletzt, kann das Bundes­verfassungs­gericht das Haushalts­gesetz für ungültig erklären. Auf Landesebene ist dies bereits einmal geschehen: Am 15.03.2011 erklärte des nordrhein-westfälische Verfassungs­gericht einen Nachtrags­haushalt für 2011 für ungültig.

Stand: März 2011