Schuldenbremse

2009 wurde in das Grundgesetz geändert, um die wirkungslose Regelung von 1969 zu ersetzen. Die neuen Regeln treten 2016 für den Bund und 2020 für die Länder in Kraft und sollen die Staatsverschuldung auf der dann erreichten Höhe einfrieren. Für die Haushalte ab 2011 ist ein allmählicher Übergang vorgeschrieben, um einen Anpassungsschock zu vermeiden.

Neue Kredite werden grundsätzlich verboten, Ausnahmen:
Die Regelung hat Verfassungsrang. Das ist wichtig in zweierlei Hinsicht: Sie kann nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Und: Die Haushalte des Bundes und der Länder werden in einfachen Haushaltsgesetzen aufgestellt. Wenn ein Haushaltsgesetz die Schuldenbremse verletzt, kann das Bundesverfassungsgericht das Haushaltsgesetz für ungültig erklären. Das wäre ein noch nie dagewesener Konflikt zwischen Verfassungsorganen.

Stand: November 2009